Wer für ein selbstbestimmtes Leben im Alter oder im Fall einer Erkrankung vorsorgen möchte, hat verschiedene Instrumente: die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. In einer Beratung können Sie fernab aller Vordrucke ein auf Sie maßgeschneidertes Konzept finden, in dem auch wirklich das steht, was Sie sagen wollen.
Vorsorgevollmacht
Die gesetzliche Neuregelung verdeutlicht die zentrale Rolle des Vorsorgebevollmächtigten bei der Regelung der persönlichen Angelegenheiten der Betroffenen. Das Gesetz steigert die zentrale Rolle des Vorsorgebevollmächtigten trotz der Möglichkeit einer Patientenverfügung: Dieser prüft nämlich nach § 1901a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BGB n.F., ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Patienten gegenüber Ärzten und anderen Geltung zu verschaffen, § 1901a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB n.F. Liegt keine Patientenverfügung vor oder ist das Ergebnis der Prüfung nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., dass die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation nicht mehr zutreffen, ermittelt der Vorsorgebevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen und trifft auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen. Auch hier besteht die Möglichkeit einen Rechtsanwalt des Vertrauens als Vorsorgebevollmächtigten zu wählen.
Formerfordernisse für Patientenverfügungen
Patientenverfügungen müssen künftig mindestens schriftlich abgefasst werden. Eine Rechtsberatung ist nicht vorgeschrieben, aber schon aufgrund der weitreichenden Wirkung sinnvoll und empfehlenswert.
ZVR-Card
Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens - die Sie über mich vornehmen können - erhalten Sie zusätzlich zur Eintragungsbestätigung Ihre persönliche ZVR-Card als Dokumentation Ihrer Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Die ZVR-Card ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat. Auf deren Rückseite können vermerkt werden:
- Name des Vollmachtgebers / Verfügenden
- Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen.
Die individuellen Angaben auf der Rückseite der ZVR-Card sind handschriftlich einzutragen. Zur Aufnahme dieser Angaben kann auch die Eintragungsbestätigung zu Hilfe genommen werden.
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